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Getreidemühle in Pfunds, Greiter Mühle (1856)

Die Getreidemühle liegt am Tscheybach im Ortsteil Greit der Gemeinde Pfunds. Über das genaue Alter der Mühlenanlage machen die Schriftquellen leider keine genauen Angaben. In der Katastermappe von 1856 ist die „Greiter Mühle“ jedenfalls eingezeichnet, vermutlich hat aber eine Mühlenanlage bereits vor dem 19. Jahrhundert bestanden.

Nachweislich wurde die Mühle bis zum Jahr 1952 mit einem oberschlächtigen Wasserrad angetrieben und war mit einer Gerstenstampfe kombiniert. 1952 wurden die Maschinen modernisiert, das Wasserrad durch eine Turbine ersetzt und anstelle der Stampfe eine Gerstenputzmaschine eingebaut. In den 1990er-Jahren hat ein privater Initiator mit öffentlicher Unterstützung begonnen, die Mühle in aufwändiger Kleinarbeit instand zu setzen. Die „Greiter Mühle“ wurde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Gemahlen wird aber nicht nur zu Schauzwecken, sondern teilweise auch für den Eigenbedarf.

Bäuerliche Hausmühlen und Gewerbemühlen

Im auffällig großen Mauerbau des Mühlengebäudes befinden sich neben der technischen Mahleinrichtung zusätzlich eine gewölbte Küche mit offenem Herd und eine getäfelte Stube. Hier wurde so aufwändig gebaut, weil die Anlage als Gemeinschaftsmühle der insgesamt 21 Greiter Bauern betrieben wurde. Ein eigener Müller war angestellt, der von den einzelnen Miteigentümern verköstigt werden musste und in der Mühle seine zeitweilige Unterkunft hatte. Außerdem wechselte jedes Jahr zwischen den Bauern die Oberaufsicht über die Mühle.

Bäuerliche Hausmühlen durften von einem oder mehreren Eigentümern nur für den eigenen Hausbedarf genutzt werden, das Mahlen für Besitzfremde war verboten. Im Gegensatz dazu durften die gewerblichen Mühlen gegen Lohn arbeiten. Gewerblich geführte Mühlen wurden in „Bannmühlen“ und „Metzmühlen“ unterschieden. Bannmühlen war ein bestimmter geografischer Bereich zugewiesen, innerhalb dessen jeder, der selber keine Hausmühle besaß, bei ihnen mahlen lassen musste. Eine Metzmühle hingegen arbeitete für die freie Kundschaft gegen einen gesetzlich dem Müller zufallenden Teil des Getreides. Der Müller war berechtigt, das angelieferte Getreide zu „metzen“, d.h. seinen Mahllohn durch die „Metze“ (= 1/16 Scheffel) einzuziehen. Diese Lohnmühlen waren der Ausgangspunkt zur Entstehung des Müllergewerbes. Sie unterschieden sich von den kleineren Hausmühlen vor allem in ihrer Größe und ihrem Standort an größeren Bächen mit sicherer Wasserführung.